Kein Zusammenhang mit dem konkreten Dienstverhältnis liegt vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer, neben dem Arbeitsverhältnis bestehender Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. So sind Genussrechtserträge, die nur leitende Angestellte vom Arbeitgeber erhalten, nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst und damit kein Arbeitslohn, sondern als Kapitaleinkünfte zu behandeln, wenn der Arbeitnehmer das Genussrechtskapital aus seinem eigenen Vermögen erbracht und ein effektives Verlustrisiko getragen hat. Damit gehören auch ggf. entstehende Verluste in den Bereich der Kapitaleinkünfte und können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden.

Aber auch in Fällen, in denen eine Beteiligung am Stammkapital der GmbH Voraussetzung für die Beschäftigung des Arbeitnehmers der GmbH war, kann ein eingetretener wirtschaftlicher Verlust der Beteiligung nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

Beruht der Veräußerungsverlust aus einer Kapitalbeteiligung am Arbeitgeber nicht auf der Nutzung der Beteiligung als Kapitalertragsquelle, sondern steht er in einem einkommensteuerrechtlich erheblichen Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis, ist ein Werbungskostenabzug oder der Ansatz negativer Einnahmen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit möglich.[1]

 
Hinweis

Anhängiges Verfahren beim BFH

Stille Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers

Beim BFH ist die Frage anhängig, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Gewinnanteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in Form typisch stiller Beteiligungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu qualifizieren sind.[2]

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