Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, entfällt der Verlustabzug anteilig in der Höhe, in der der Fehlbetrag dem ausscheidenden Gesellschafter nach § 10a Sätze 4 und 5 GewStG zuzurechnen ist. Das gilt auch dann, wenn der Gewerbebetrieb als Einzelunternehmen fortgeführt wird. Ein mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters endgültig verloren gegangener Fehlbetrag lebt auch bei erneutem Eintritt in die Gesellschaft nicht wieder auf.[1]

Scheidet ein stiller Gesellschafter aus einer atypisch stillen Gesellschaft aus, geht der Verlustvortrag auch dann verloren, wenn der ausscheidende stille Gesellschafter über eine andere Personengesellschaft mittelbar weiterhin an der atypisch stillen Gesellschaft beteiligt ist. Bis zum Ausscheidungs-Zeitpunkt angefallene positive Gewerbeerträge der Gesellschaft können noch um Verluste früherer Jahre gekürzt werden, soweit sie nicht zuvor mit etwaigen Verlusten, die nach dem Ausscheiden des Gesellschafters im Erhebungszeitraum entstanden sind, zu verrechnen sind.[2] Hiergegen bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken.[3]

Bei Eintritt eines Gesellschafters in eine bestehende Personengesellschaft kann der vor seinem Eintritt entstandene Fehlbetrag nur von dem Betrag abgezogen werden, der nach Gewinnverteilungsschlüssel von dem gesamten Gewerbeertrag auf die bereits zuvor beteiligten Gesellschafter entfällt. Bei Veräußerung von Mitunternehmeranteilen gilt Entsprechendes.[4]

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