Bei der Gewerbesteuer sind negative Gewerbeerträge ("Fehlbeträge"), die sich bei der Ermittlung der Gewerbeerträge für die vorangegangenen Erhebungszeiträume ergeben haben, als Gewerbeverlust zu berücksichtigen.[1] Dabei wird der maßgebende Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums[2] bis zu einem Betrag i. H. v. 1 Mio. EUR gekürzt, der sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume nach den §§ 710 GewStG ergeben hat, soweit die Fehlbeträge nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungszeiträume berücksichtigt worden sind. Darüber hinaus ist der 1 Mio. EUR übersteigende maßgebende Gewerbeertrag bis zu 60 % um noch nicht berücksichtigte Fehlbeträge zu kürzen.[3] Diese sog. Mindestbesteuerung entspricht betragsmäßig der Regelung des § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG. Steuerfreie Einnahmen sowie nicht zum steuerpflichtigen Gewerbeertrag gehörende Veräußerungsgewinne mindern den abziehbaren Verlust nicht. Die negativen Gewerbeerträge i. S. d. §§ 710 GewStG werden in den auf die Entstehung des Verlusts folgenden Jahren in aufsteigender Reihenfolge mit positiven Gewerbeerträgen verrechnet. Die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge ist gesondert festzustellen. Die Verrechnung erfolgt von Amts wegen erstmals in dem auf das Entstehungsjahr unmittelbar folgenden Erhebungszeitraum. Es besteht kein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, in welchem Jahr er den Verlust geltend machen will. Ist der Verlustabzug in einem Erhebungszeitraum zu Unrecht unterblieben, ist eine Übertragung des Abzuges auf einen späteren Erhebungszeitraum nicht zulässig.[4]

Die Beschränkung der Verrechnung von vortragsfähigen Gewerbeverlusten durch die sog. Mindestbesteuerung ist verfassungsgemäß. Das gilt auch, soweit es wegen der Begrenzung zu einem endgültig nicht mehr verrechenbaren Verlust kommt (sog. Definitiveffekt). Im Unterschied zur Körperschaftsteuer gab es bei der Gewerbesteuer in früheren Jahren bereits den Ausschluss von Verlustverrechnungen und damit auch bei periodenübergreifend überwiegenden Verlusten eine definitive Belastung durch Gewerbesteuer.[5]

Kein Verlustrücktrag

Im Gegensatz zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer gibt es bei der Gewerbesteuer keinen Verlustrücktrag, was die Auswirkungen des Definitiveffekts verstärkt.

 
Hinweis

Anhängiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht

Zur Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung bei Definitiveffekten ist ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anhängig.[6]

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