In Insolvenzfällen oder in anderen Liquidationsfällen kann sich die sog. Mindestbesteuerung in den Kernbereichen der Gewährung eines Verlustausgleichs in unverhältnismäßiger Weise auswirken. Die Verluste können definitiv verloren sein.[1]

Ist die Abwicklung der Kapitalgesellschaft noch nicht abgeschlossen, besteht hingegen – zumindest theoretisch – noch die Möglichkeit der späteren Verlustverrechnung.[2]

 
Hinweis

Mindestbesteuerung bei Insolvenz

Beim BFH ist die Frage anhängig, ob nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Kapitalgesellschaft eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten des gesamten Liquidationszeitraums ohne die Anwendung der Mindestbesteuerungsregelung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG zu erfolgen hat. Es geht in dem Fall um ein mehrjähriges Insolvenzverfahren und die Frage der Auswirkung des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals des Definitiveffekts.[3]

[3] FG Düsseldorf, Urteil v. 18.9.2018, 6 K 454/15 K, EFG 2018 S. 2058, Rev. eingelegt, Az des BFH I R 36/18 (das Verfahren wurde mit Beschluss des BFH v. 18.5.2021 ausgesetzt und erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktzenzeichen).

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