Der BFH hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, es sei ernstlich zweifelhaft, ob die Beschränkung auf die Höchstbeträge beim Verlustvortrag verfassungsrechtlichen Grundsätzen auch dann standhält, wenn eine Verlustverrechnung in späteren VZ, z. B. nach § 8c KStG, endgültig ausgeschlossen ist. Die liquiditätsbelastende zeitliche Streckung durch die Höchstbetragsregelung des § 10d Abs. 2 EStG sei nur so lange unproblematisch, wie ein Abzug der verbleibenden Verluste in den Folgejahren grundsätzlich möglich sei.[1]

In einem weiteren Verfahren hat der BFH daran festgehalten. Danach verstößt die sog. Mindestbesteuerung in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags zwar nicht gegen Verfassungsrecht. Die Abziehbarkeit von Verlusten dürfe aber nicht gänzlich ausgeschlossen sein.[2] Hiergegen wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt.[3] Die Finanzverwaltung gewährt in einschlägigen Fällen die Aussetzung der Vollziehung.[4]

In einem anderen Fall hat der BFH entschieden, eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertige keine Billigkeitsmaßnahme, weil Billigkeitsmaßnahmen nicht die einem gesetzlichen Steuertatbestand innewohnende Wertung des Gesetzgebers generell durchbrechen oder korrigieren, sondern nur einem ungewollten Überhang des gesetzlichen Steuertatbestands abhelfen dürfen.[5]

 
Hinweis

Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung

In einem weiteren Verfahren ist der BFH der Ansicht, dass die sog. Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 KStG 2002 i. V. m. § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG 2002 n. F. und nach § 10a Satz 2 GewStG 2002 n. F. in der Grundkonzeption der zeitlichen Streckung von Verlustvorträgen verfassungskonform sei. Gleichzeitig ist er aber der Auffassung, dass die Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit sie durch den zeitlichen Aufschub zu einem endgültigen Ausschluss der Verlustverrechnung führt (sog. Definitiveffekt). Damit sei der Kernbereich der Nettoertragsbesteuerung verletzt.[6] Der BFH holt daher eine Entscheidung des BVerfG ein.[7]

Die Entscheidungen des BVerfG bleiben daher abzuwarten.

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