Erhöhung

Für die Jahre 2020 bis 2023 beträgt der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag jeweils 10 Mio. EUR. Außerdem wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet. Die Erhöhung sowie die Ausweitung auf zwei Jahre soll die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abmildern.[1] Für 2019 konnte bereits ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2020 geltend gemacht werden. Das sollte der Liquidität des betroffenen Steuerpflichtigen dienen. So konnten die zu erwartenden rücktragsfähigen Verlustbeträge bereits im Vorauszahlungsverfahren für 2019 berücksichtigt werden.

Ab dem VZ 2024 beträgt der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag wieder 1 Mio. EUR. Bei den zwei Jahren Rücktragszeitraum bleibt es.[2]

Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 und 2020

Hierzu hatte die Finanzverwaltung frühzeitig eine Möglichkeit der pauschalen Herabsetzung bereits geleisteter Vorauszalungen für 2019 eröffnet, die durch die gesetzliche Regelung im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020 abgelöst wurde.

Nach der gesetzlichen Regelung musste der Steuerpflichtige zunächst die Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2020 beantragen. Danach konnten die Vorauszahlungen für den VZ 2019 unter Berücksichtigung eines pauschalen Verlustrücktrags i. H. v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) angepasst werden. Die Berücksichtigung eines höheren Verlustrücktrags ist möglich, wenn dieser vom Steuerpflichtigen auf geeignete Weise nachgewiesen wird.[3]

Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 und 2021

In derselben Höhe wie bei den Vorauszahlungen kann auch bei der Veranlagung für 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 angesetzt werden. Auch hier ist Voraussetzung, dass die Vorauszahlungen für den VZ 2020 zuvor auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Wird die Veranlagung für den VZ 2020 vor derjenigen des VZ 2019 durchgeführt, ist die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags in 2019 in der zuvor dargestellten Höhe nicht möglich, da in diesem Fall die endgültigen Beträge für 2020 bereits feststehen. War der Körperschaftsteuerbescheid für den VZ 2019 vor dem 15.7.2020 bestandskräftig geworden, konnte bis zum 1.8.2020 nachträglich ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden. Insoweit war der Steuerbescheid für den VZ 2019 zu ändern.[4] Hierdurch wurde sichergestellt, dass auch diejenigen Steuerpflichtigen von der Regelung Gebrauch machen konnten, bei denen die Steuerfestsetzung für 2019 vor oder innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes (= 30.6.2020) bestandskräftig geworden ist. Diese Steuerpflichtigen sollten – wie alle anderen auch – nach Inkrafttreten des Gesetzes noch mindestens einen Monat Zeit haben, um den Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachholen zu können. Der Steuerbescheid für 2019 war in diesen Fällen entsprechend des Antrags des Steuerpflichtigen noch zu ändern.[5]

Entsprechendes gilt nach erneuter Änderung der Verlustrücktragsregelung durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330. Wurde der Körperschaftsteuerbescheid für 2019 vor dem 1.4.2021 bestandskräftig, konnte bis zum 17.4.2021 nachträglich ein erstmaliger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden. Das diente der Möglichkeit, den verdoppelten Höchstbetrag (Verdoppelung von 5 Mio. EUR auf 10 Mio. EUR) noch geltend machen zu können.

Eine ebensolche Regelung gilt nach §§ 8, 31 KStG i. V. m. § 111 Abs. 9 EStG i. d. F. des Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021[6] für die Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum 2020 und die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2021.

Änderung der Steuerfestsetzung für den VZ 2019

Es sind die allgemeinen Verfahrensregeln anzuwenden. Danach endet die Festsetzungsfrist für den VZ 2019 nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den VZ 2020 abgelaufen ist. Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid für 2019 bereits bestandskräftig geworden ist.

 
Praxis-Tipp

Corona-Sonderregelung

Mit Blick auf die umstrittene Regelung zur Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag[7] sollte die Corona-Sonderregelung des erhöhten Verlustrücktrags möglichst ausgenutzt werden. Der Verlustvortrag in die Folgejahre ist nämlich nicht erhöht worden und beträgt unverändert 1 Mio. EUR zzgl. 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Betrags.

[1] § 8 KStG i. V. m. § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, enthielt eine Erhöhung des Verlustrücktrags von bisher 1 Mio. EUR auf 5 Mio. EUR. Dieser Betrag wurde durch Art. 1 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 202...

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