Begriff

Aus dem Gleichheitsgrundsatz und dem daraus abzuleitenden Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 EStG) ergibt sich, dass nicht nur Gewinne (Erträge, Überschüsse) zu besteuern, sondern auch Verluste entsprechend mindernd zu berücksichtigen sind. Verlust bezeichnet im Gegensatz zu Gewinn einen Fehlbetrag. Die Summe der (Betriebs-)Ausgaben oder der Werbungskosten ist größer als die Summe der (Betriebs-)Einnahmen. Man spricht auch von negativen Einkünften oder von Unterschuss.

Die Einkommensteuer kennt im Rahmen der Abschnittsbesteuerung (§ 25 Abs. 1 EStG) 2 Arten der Verlustverrechnung: Verlustausgleich und Verlustabzug. Der Verlustabzug wird unterteilt in den Verlustrücktrag in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum (VZ), ab dem VZ 2022 in die beiden vorangegangenen VZ, und den Verlustvortrag in den folgenden VZ. Der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.

Bestimmte spezialgesetzliche Regelungen beschränken die Verlustverrechnung auf die nämliche Einkunftsquelle.

Erweiterung des steuerlichen Verlustrücktrags als Corona-Hilfsmaßnahme: Für die Jahre 2020 und 2021 war der steuerliche Verlustrücktrag gesetzlich zunächst auf maximal 5 Mio. EUR bzw. 10 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) erweitert worden. Bereits bei der Anpassung der Vorauszahlungen für 2019 sowie in der Steuererklärung 2019 konnte ein vorläufiger pauschalierter Verlustrücktrag mit Blick auf zu erwartende Verluste im Jahr 2020 i. H. v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) geltend gemacht werden. Davon ausgenommen waren im GdE ggf. enthaltene Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Mit dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise v. 10.3.2021 (BGBl 2021 I S. 330) wurden die Beträge für den Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. EUR bzw. 20 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung) verdoppelt. Außerdem kann nunmehr auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt werden. Eine Stundung für Nachzahlungen bei den Steuerfestsetzungen 2019 und 2020 ist möglich. Mit dem Vierten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022 (BGBl 2022 I S. 911) werden die Regelungen des § 10d EStG bis einschl. VZ 2023 erweitert. In dem Zusammenhang wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre (§ 10d Abs. 1 EStG). Ab dem VZ 2024 beträgt der Höchstbetrag für den Verlustrücktrag wieder 1 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR (bei Zusammenveranlagung). Bei den 2 Jahren Rücktragszeitraum bleibt es.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 EStG regelt die Ermittlung der Summe der Einkünfte.

§ 2 Abs. 8 EStG regelt die Anwendung des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften.

§ 10d EStG regelt den Verlustabzug, § 10d Abs. 1 EStG den Verlustrücktrag und § 10d Abs. 2 EStG den Verlustvortrag. Nach § 10d Abs. 4 EStG sind nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlustbeträge gesondert festzustellen. Verwaltungsanweisungen und Hinweise enthalten R 10d EStR und H 10d EStH.

§ 10d Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 18b EStG i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, ergänzt durch das Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330, regelt die Erhöhung des Verlustrücktrags für die VZ 2020 und 2021. Durch das Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911, wird die Erhöhung bis einschl. VZ 2023 erweitert. Außerdem wird der Verlustrücktrag ab VZ 2022 dauerhaft auf 2 Jahre verlängert.

§§ 26, 26a Abs. 3 EStG und § 62d EStDV regeln die Anwendung des § 10d EStG bei der Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartnern (§ 2 Abs. 8 EStG).

§ 34a Abs. 8 EStG schließt die Verrechnung von Verlusten mit ermäßigt besteuerten Gewinnen aus.

§§ 110, 111 EStG i. V. m. § 52 Abs. 52, 53 EStG, jeweils i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, regeln die Anpassung von Vorauszahlungen für den VZ 2019 sowie den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020, ergänzt durch Art. 2 Nr. 17 des Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) v. 21.12.2020, BGBl 2020 I S. 3096. Mit dem Dritten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330, werden die Regelungen der §§ 110, 111 EStG auf den vorläufigen Verlustrücktrag für 2021 erweitert.

Spezialgesetzliche Regelungen zur Beschränkung...

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