Die gesonderte Feststellung des am Schluss eines VZ verbleibenden Verlustabzugs erfolgt von Amts wegen.[1] Das gilt auch dann, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht besteht und kein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer gestellt wird. Verluste sind auch in solche VZ vorzutragen, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags[2] erzielt hat. Dabei erhöht der in einem VZ nicht ausgenutzte, das Existenzminimum eines Jahres abdeckende Grundfreibetrag nicht den Verlustvortrag.[3]

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in einem Folgejahr einen vom Finanzamt zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht. Das Finanzamt hat den Verlustvortrag – wie von ihm selbst festgestellt – zu gewähren. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, Fehler des Finanzamts richtigzustellen.[4]

Ein verbleibender Verlustabzug ist für bereits festsetzungsverjährte Jahre nur dann festzustellen[5], wenn die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und die Festsetzung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.[6]

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