Die gesonderte Feststellung des am Schluss eines VZ verbleibenden Verlustabzugs erfolgt von Amts wegen.[1] Das gilt auch dann, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht besteht und kein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer gestellt wird.[2] Verluste sind auch in solche VZ vorzutragen, in denen der Steuerpflichtige ein Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags[3] erzielt hat. Dabei erhöht der in einem VZ nicht ausgenutzte, das Existenzminimum eines Jahres abdeckende Grundfreibetrag nicht den Verlustvortrag.[4]

Wer eine fehlerfreie Steuererklärung abgegeben hat, begeht keine Steuerhinterziehung, wenn er in einem Folgejahr einen vom Finanzamt zu Unrecht bestandskräftig festgestellten Verlustvortrag geltend macht. Das Finanzamt hat den Verlustvortrag – wie von ihm festgestellt – zu gewähren. Der Steuerpflichtige ist nicht verpflichtet, Fehler des Finanzamts richtigzustellen.[5]

Ein verbleibender Verlustabzug[6] ist für bereits festsetzungsverjährte Jahre nur dann festzustellen[7], wenn die zuständige Finanzbehörde Kenntnis von dem negativen Gesamtbetrag der Einkünfte hatte und die Feststellung des Verlustvortrags pflichtwidrig unterlassen hat.[8]

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