Der Antrag kann bis zur Bestandskraft des aufgrund des Verlustrücktrags geänderten Steuerbescheids an das nach § 19 AO zuständige Finanzamt gestellt werden. Er braucht nicht begründet zu werden. Wird der Einkommensteuerbescheid des Verlustrücktragsjahres nach § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG a. F. bzw. § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes geändert, weil sich die Höhe des Verlusts im Entstehungsjahr ändert, kann das Wahlrecht nach Bestandskraft des zu ändernden Bescheids nur im Umfang des Erhöhungsbetrags neu ausgeübt werden. Der Antrag, vom Verlustrücktrag bis einschl. VZ 2021 ganz oder teilweise bzw. ab VZ 2022 ganz abzusehen, kann bis zur Bestandskraft des den verbleibenden Verlustvortrag feststellenden Bescheids[1] geändert oder widerrufen werden.[2] Auch bei einer Steuerfestsetzung auf 0 EUR in einem Verlustrücktragsjahr kann der Steuerpflichtige seinen Antrag, auf den Verlustrücktrag ganz oder ggf. teilweise zu verzichten, ändern, soweit er z. B. geltend macht, durch den Ansatz weiterer Betriebsausgaben habe sich das Verlustrücktragsvolumen geändert.[3]

Stellt der Steuerpflichtige keinen Antrag, wird der Verlustabzug nach der gesetzlichen Grundregelung des § 10d Abs. 1 EStG von Amts wegen durchgeführt.

 
Hinweis

Flexibilität

Die Beschränkung des Verlustrücktrags bringt dem Steuerpflichtigen auch nach der Änderung der Rücktragsmöglichkeiten eine gewisse Flexibilität, weil im Zeitpunkt der Veranlagung des Verlustentstehungsjahres (z. B. 2022, Veranlagung Ende 2023 oder sogar erst 2024) regelmäßig bekannt ist, ob es günstiger ist, den Verlustrücktrag "laufen zu lassen" (Verrechnung 2021 und ggf. 2020) oder auf ihn zu verzichten und im Wege des Verlustvortrags (2023 ff.) davon zu profitieren. Bei dieser Überlegung ist allerdings zu beachten, dass die Beträge für den Verlustvortrag nicht (zeitweise) erhöht wurden.

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