Das Einkommen, das der Körperschaftsteuer unterliegt, wird nach den Vorschriften des EStG und nach gewissen körperschaftsteuerrechtlichen Sonderregelungen ermittelt. Damit kommt auch § 10d EStG über den Verlustabzug einschließlich der Höchstbetragsregelungen grundsätzlich zur Anwendung. Danach sind negative Einkünfte sowie Verluste, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR (aus den VZ 2020 bis 2023: 10 Mio. EUR[1]) vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen VZ abzuziehen (Verlustrücktrag). Der Abzugszeitraum beträgt ab Verlustentstehungsjahr 2022 die zwei unmittelbar vorangegangenen Jahre. Dabei ist der Verlustrücktrag zunächst im unmittelbar vorangegangenen VZ zu berücksichtigen. Soweit ein solcher Abzug nicht möglich ist, erfolgt der Verlustrücktrag in den zweiten dem Verlustentstehungsjahr vorangegangenen VZ[2]. Nicht ausgeglichene negative Einkünfte sowie Verluste, die auf diese Weise nicht abgezogen worden sind, sind in den folgenden VZ jeweils bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio. EUR unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 % des 1 Mio. EUR übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen (Verlustvortrag in der Form einer Mindestbesteuerung). Ebenso wie im Einkommensteuerrecht ist auch im Körperschaftsteuerrecht der negative Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr der abzuziehende Verlustbetrag. Der am Schluss eines VZ verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen.[3]

Steuerpflichtige Körperschaften haben ebenso wie die der Einkommensteuer unterliegenden Personen hinsichtlich der Verteilung der Verluste auf VZ vor oder nach der Verlustentstehung ein beschränktes Wahlrecht. So können sie bis einschließlich Verlustentstehungsjahr 2021 auf Antrag ganz oder teilweise auf die Anwendung des Verlustrücktrags verzichten. Ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 fällt die Möglichkeit des teilweisen Verzichts weg. Die Steuerpflichtigen können sich dann nur noch insgesamt gegen die Anwendung des Verlustrücktrags – zugunsten des Verlustvortrags gem. § 10d Abs. 2 EStG – entscheiden.[4] Ein Verzicht auf den Verlustausgleich (im selben VZ) oder den Verlustvortrag ist nicht möglich.

Sind der KSt-Bescheid und der GewSt-Messbescheid des Verlustentstehungsjahres bestandskräftig und berücksichtigen diese einen geringeren Verlust als vom Steuerpflichtigen begehrt, ist die Änderung eines Bescheids über den verbleibenden Verlustvortrag und des vortragsfähigen Gewerbeverlusts nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG nur zulässig, soweit eine Korrektur der Steuerbescheide nach den Vorschriften der AO hinsichtlich der bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte (noch) möglich ist und diese der Steuerfestsetzung tatsächlich zugrunde gelegt worden sind.[5]

Wie auch bei der Einkommensteuer hat der Körperschaftsteuerbescheid des Verlustentstehungsjahres keine Bindungswirkung für die Höhe des im Körperschaftsteuerbescheid des Rücktragsjahres anzusetzenden Verlustrücktrags. Daher ist in dem Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Körperschaftssteuer zum 31.12. des Verlustentstehungsjahres ein Verlustrücktrag in der Höhe zu berücksichtigen, in der er im Festsetzungsbescheid des Rücktragsjahrs tatsächlich angesetzt worden ist.[6]

[1] Für die Jahre 2020 und 2021 ist der steuerliche Verlustrücktrag durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz v. 29.6.2020, BGBl 2020 I S. 1512, zunächst auf 5 Mio. EUR und durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021, BGBl 2021 I S. 330, auf 10 Mio. EUR erweitert worden. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911, wird die erweiterte Verlustverrechnung bis 2023 verlängert. Darüber hinaus wird der Verlustrücktrag ab 2022 dauerhaft auf 2 Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Veranlagungszeiträume. Ab dem Veranlagungszeitraum 2024 wird der Verlustrücktrag wieder auf 1 Mio. EUR reduziert. Bei den 2 Jahren Rücktragszeitraum bleibt es.
[2] § 8 KStG i. V. mit § 10d Abs. 1 EStG i. d. F. des Art. 3 Nr. 5 des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[4] § 8 KStG i. V. m. § 10d Abs. 1 Satz 6 EStG i. d. F. des Art. 3 Nr. 5 des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911. S. a. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz), Begründung Besonderer Teil zu Art. 3 Nr. 4, BT-Drucks. 20/1111 S. 21.

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