Bei erstmaliger Gewährung oder Erhöhung eines bereits gewährten Verlust­rücktrags verringert sich bei entsprechender Änderung der Steuerbescheide die Steuerbelastung für die betreffenden Jahre. Es entstehen ggf. ein Erstattungsanspruch gegen das ­Finanzamt sowie ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags. Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Verlustjahres.[1] Die Entstehung dieser Ansprüche bewirkt beim Steuerpflichtigen eine sofortige Verbesserung seiner Liquidität.

 
Hinweis

Zinssatzsenkung

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022 wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) herabgesetzt.[2]

[2] § 238 Abs. 1a AO i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022, BStBl 2022 I S. 1142.

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