Durch Änderung des Bescheids wird die Steuerbelastung für das vorangegangene Jahr geringer. War die auf dieses Jahr entfallende Steuer bereits ganz oder teilweise entrichtet, hat der Steuerpflichtige einen entsprechenden Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt. Daneben steht ihm ein Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsbetrags zu; der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Verlustjahres.[1] Das Entstehen dieser Ansprüche bewirkt bei dem Steuerpflichtigen eine sofortige Verbesserung seiner Liquidität.

 
Hinweis

Zinssatzsenkung

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022 wurde der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (= 1,8 % pro Jahr) herabgesetzt.[2]

[2] § 238 Abs. 1a AO i. d. F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung v. 12.7.2022, BStBl 2022 I S. 1.142.

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