Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 und 2020

Bereits für den VZ 2019 konnte der Steuerpflichtige die Herabsetzung der Vorauszahlungen beantragen, wenn abzusehen war, dass er im VZ 2020 Verluste erzielen wird. Eine entsprechende Verwaltungsregelung war frühzeitig vom BMF erlassen worden.[1] Diese wurde durch die Regelung im Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz abgelöst. Mit dem Gesetz kam auch die Erhöhung des Verlustrücktrags auf 5/10 Mio. EUR, inzwischen durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz v. 10.3.2021[2] auf 10/20 Mio. EUR verdoppelt. Die gesetzliche Regelung besagt, dass für die Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 u. a. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige zunächst die Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2020 auf 0 EUR beantragt. Danach konnten die Vorauszahlungen für den VZ 2019 unter Berücksichtigung eines pauschalen Verlustrücktrags in Höhe von 30 % des GdE, der zuvor ggf. um die darin enthaltenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gekürzt worden war, angepasst werden. Die Berücksichtigung eines höheren Verlustrücktrags war möglich, wenn der Steuerpflichtige dies durch geeignete Unterlagen, z. B. aus dem betrieblichen Rechnungswesen, nachweisen konnte.[3]

Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 und/oder aus 2021

Entsprechend kann bei der Veranlagung für 2019 ein vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 in derselben Höhe berücksichtigt werden. Auch hierfür ist Voraussetzung, dass die Vorauszahlungen für den VZ 2020 zuvor auf 0 EUR herabgesetzt wurden. Wird die Veranlagung für den VZ 2020 vor derjenigen des VZ 2019 durchgeführt, ist die Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags in 2019 in der zuvor dargestellten Höhe nicht möglich, da in diesem Fall die endgültigen Beträge für 2020 bereits feststehen. War der Einkommensteuerbescheid für den VZ 2019 vor dem 15.7.2020 bestandskräftig geworden, konnte bis zum 1.8.2020 nachträglich ein Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden. Insoweit war der Steuerbescheid für den VZ 2019 zu ändern.[4] Hierdurch wurde sichergestellt, dass auch diejenigen Steuerpflichtigen von der Regelung Gebrauch machen konnten, bei denen die Steuerfestsetzung für 2019 vor oder innerhalb von 14 Tagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (= 30.6.2020) bestandskräftig geworden ist. Diese Steuerpflichtigen sollten – wie alle anderen auch – nach Inkrafttreten des Gesetzes noch mindestens 1 Monat Zeit haben, um den Antrag auf Berücksichtigung eines vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 nachholen zu können. Der Steuerbescheid für 2019 war in diesen Fällen entsprechend des Antrags des Steuerpflichtigen noch zu ändern.[5]

Mit der Regelung konnten Steuerpflichtige schon in der Steuererklärung 2019 einen mit einer hohen Liquiditätswirkung verbundenen vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 geltend machen. Dieser wird später im Rahmen der Veranlagung für 2020 überprüft. Bei Abweichung des tatsächlichen von dem vorläufigen Verlustrücktrag ist der Steuerbescheid für 2019 entsprechend zu ändern. Ist der tatsächliche Verlustrücktrag niedriger, hat der Steuerpflichtige die zu niedrig festgesetzte ESt nachzuzahlen. Wegen § 111 Abs. 6 Satz 3 EStG wurden hierfür jedoch keine Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fällig. § 111 Abs. 4 EStG i. d. F. des JStG 2020 schreibt nun vor, dass § 233a Abs. 2a AO entsprechend anzuwenden sei. Damit wird eine Gleichbehandlung im Rahmen der Verzinsungsregelungen sowohl für den ursprünglichen Abzug des vorläufigen Verlustrücktrags nach § 111 Abs. 1 EStG als auch für eine spätere Hinzurechnung nach § 111 Abs. 6 EStG erreicht.

[6] Nach § 233a Abs. 2a AO beginnt der Zinslauf 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verlust (nach § 10d Abs. 1 EStG) entstanden ist.

Entsprechendes gilt für die Steuerfesetzung für den VZ 2020 und die Berücksichtigung des Verlustrücktrags für 2021. Darüber hinaus wurde das EStG dahingehend ergänzt, dass in den Fällen, in denen der Einkommensteuerbescheid für den VZ 2019 vor dem 1.4.2021 bestandskräftig wird, bis zum 17.4.2021 nachträglich ein erstmaliger oder geänderter Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 gestellt werden konnte. Insoweit war der Steuerbescheid für 2019 zu ändern.[7]

Die Gesetzesänderung sollte denjenigen Steuerpflichtigen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – die Inanspruchnahme der verdoppelten Verlustrücktragsbeträge ermöglichen, bei denen die Steuerfestsetzung für 2019 bereits vor oder innerhalb von 14 Tagen nach Inkrafttreten des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes bestandskräftig geworden war. Auch diese Steuerpflichtigen sollten – wie auch zuvor schon beim Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz – noch mindestens 1 Monat Zeit haben, um den Antrag nachzuholen bzw. erweitern zu können.[8]

Stundung bei Nachzahlung für den VZ 2019 und/oder VZ 2020

Führt der endgültige Verlustrücktrag aus dem Jahr 2020 und/oder 2021 in das Jahr 2019 und/oder 2020 bei der Veranlagung für 2019 und/oder 2020 zu einer Nachzahlun...

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