Seit dem VZ 2008 kann ein Steuerpflichtiger für bestimmte nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit eine Thesaurierungsbegünstigung beantragen. Insoweit ermäßigt besteuerte Gewinne dürfen nicht durch Verluste ausgeglichen werden.[1] Sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Der maßgebende GdE des unmittelbar vorangegangenen VZ bzw. – ab VZ 2022 – ggf. des zweiten vorangegangenen VZ ist daher vor Durchführung des Verlustrücktrags um die Begünstigungsbeträge zu vermindern.[2]

Der BFH hat sich dieser Auffassung angeschlossen.[3]

[1] § 34a Abs. 1 Satz 1, Abs. 8, § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.; § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911.
[2] § 34a Abs. 3 Satz 1 EStG i. V. m. § 10d Abs. 1 Satz 2 EStG a. F.; § 10d Abs. 1 Satz 3 EStG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) v. 19.6.2022, BGBl 2022 I S. 911,

BMF, Schreiben v. 11.8.2008, IV C 6 – S 2290-a/07/10001, BStBl 2008 I S. 838; dieses Schreiben ist weiterhin anzuwenden, BMF, Schreiben v. 11.3.2022, IV A 2 – O 2000/21/10005 :001, Anlage 1 Nr. 991, BStBl 2022 I S. 366.

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