Unter Verlustausgleich wird die Verlustverrechnung innerhalb desselben VZ verstanden. Die Summe der Einkünfte umfasst sowohl positive als auch negative Ergebnisse der einzelnen Einkunftsarten. Verluste werden also zunächst im Wege des Verlustausgleichs im Jahr der Verlustentstehung berücksichtigt. Steuerfreie Einkünfte, nicht steuerbare Einkünfte sowie Gewinne, Überschüsse und Verluste aus sog. Liebhaberei sind nicht einzubeziehen.

Der Verlustausgleich findet in 2 Stufen statt. In der ersten Stufe werden positive und negative Ergebnisse innerhalb derselben Einkunftsart miteinander verrechnet (horizontaler Verlustausgleich). Ein danach verbleibender negativer Betrag wird in der zweiten Stufe mit den anderen Einkunftsarten ausgeglichen (vertikaler Verlustausgleich). Können nicht alle Verluste berücksichtigt werden, gehen die Beträge in den Verlustabzug ein.

Es gibt spezialgesetzliche Verlustverrechnungsbeschränkungen bei bestimmten Einkunftsarten und -quellen. Diese lassen eine Verlustverrechnung nur mit positiven Einkünften aus der nämlichen Einkunftsart oder -quelle zu.[1]

Werden Ehegatten oder Lebenspartner zusammenveranlagt, ist ohne Bedeutung, bei wem die positiven oder die negativen Einkünfte oder Verluste entstanden sind.[2]

Es gibt kein Wahlrecht zur Gestaltung des Verlustausgleichs.[3]

 
Hinweis

Übergangsverlust bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

Ein Übergangsverlust, der beim Wechsel von der Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG entsteht, kann nicht auf das Jahr des Übergangs und die beiden Folgejahre verteilt werden. Dafür gibt es keine sachlichen Billigkeitsgründe.[4]

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