Ein Ehepaar wird zusammenveranlagt. Es erzielt im VZ 2022 Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten. Aus dem Verlustfeststellungsbescheid aus dem VZ 2021 ergeben sich die folgenden Beträge:
- keinen Verrechnungsbeschränkungen unterliegen ./. 2.500.000 EUR
- Einkünfte nach § 2b EStG a. F. ./. 100.000 EUR
- Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht ./. 150.000 EUR
Verlustausgleich/Verlustabzug
Es ergibt sich folgende Berechnung:
VZ 2022 | Ehemann | Ehefrau |
EUR | EUR | |
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft | 30.000 | |
Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 350.000 | |
Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht | 20.000 | |
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit | 900.000 | 30.000 |
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung | 500.000 | ./. 100.000 |
Einkünfte nach § 2b EStG a. F. | ./. 80.000 | |
Private Veräußerungsgeschäfte[1] | 500.000 | ./. 10.000 |
Wegen der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG erfolgt zunächst der Verlustausgleich zwischen den Ehegatten | ./. 10.000 | 10.000 |
1.920.000 | 300.000 | |
Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) | 2.220.000 | |
Nicht ausgleichbare negative Einkünfte/Verluste nach § 2b EStG a. F. | ./. 80.000 |
Die negativen Einkünfte/Verluste des Ehemanns nach § 2b EStG a. F. bleiben bei der Berechnung des GdE unberücksichtigt.
Auch eine Verrechnung des Verlusts des Ehemannes nach § 2b EStG a. F. mit den Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht der Ehefrau ist nicht zulässig.
Verlustvortrag aus VZ 2021:
Verlust nach § 2b EStG a. F. | ./. 100.000 EUR |
Verlust aus gewerblicher Tierzucht | ./. 150.000 EUR |
weiterer Verlustvortrag | ./. 2.500.000 EUR |
Der Verlustvortrag nach § 2b EStG a. F. bleibt unberücksichtigt, da im VZ 2022 keine positiven Einkünfte aus der nämlichen Einkunftsart/-quelle vorhanden sind.
Der Verlustvortrag aus gewerblicher Tierzucht ist i. H. v. ./. 20.000 EUR zu berücksichtigen. Er geht vorrangig in die Berechnung der Höhe des unbeschränkten Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 Satz 1, 2 EStG ein.
Es ergibt sich folgende Berechnung:
EUR | EUR | |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 2.220.000 | |
berücksichtigungsfähiger Verlustvortrag | ./. 2.520.000 | |
Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG unbeschränkt | 2.000.000 | ./. 2.000.000 |
Für den nach § 10d Abs. 2 EStG beschränkten Verlustabzug verbleiben | ./. 520.000 | 220.000 |
Beschränkter Verlustabzug: | ||
60 % von 220.000 EUR = 132.000 EUR. Aus dem VZ 2021 noch abziehbarer Verlust (höchstens 132.000 EUR) | 132.000 | ./. 132.000 |
Berechnungsgrundlage zur weiteren Ermittlung des Einkommens im VZ 2022 | 88.000 |
Verbleibender Verlustvortrag:
aus dem VZ 2021 | ./. 388.000 EUR | |
+ verbleibender Verlust aus gewerblicher Tierzucht | ||
(./. 150.000 EUR + 20.000 EUR =) | ./. 130.000 EUR | |
+ Verlust nach § 2b EStG a. F. einschl. des verbliebenen Verlustes aus 2021 | ./. 180.000 EUR | ./. 698.000 EUR |
Den jeweils verbleibenden Verlustvortrag stellt das Finanzamt nach § 10d Abs. 4 i. V. m. § 2b EStG a. F. und § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG für 2022 gesondert fest.
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