Ein Ehepaar wird zusammenveranlagt. Es erzielt im VZ 2022 Einkünfte aus mehreren Einkunftsarten. Aus dem Verlustfeststellungsbescheid aus dem VZ 2021 ergeben sich die folgenden Beträge:

  • keinen Verrechnungsbeschränkungen unterliegen ./. 2.500.000 EUR
  • Einkünfte nach § 2b EStG a. F. ./. 100.000 EUR
  • Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht ./. 150.000 EUR
 
Praxis-Beispiel

Verlustausgleich/Verlustabzug

Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
VZ 2022 Ehemann Ehefrau
  EUR EUR
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 30.000  
Einkünfte aus Gewerbebetrieb   350.000
Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht   20.000
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit 900.000 30.000
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 500.000 ./. 100.000
Einkünfte nach § 2b EStG a. F. ./. 80.000  
Private Veräußerungsgeschäfte[1] 500.000 ./. 10.000
Wegen der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG erfolgt zunächst der Verlustausgleich zwischen den Ehegatten ./. 10.000 10.000
  1.920.000 300.000
Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) 2.220.000  
Nicht ausgleichbare negative Einkünfte/Verluste nach § 2b EStG a. F. ./. 80.000  

Die negativen Einkünfte/Verluste des Ehemanns nach § 2b EStG a. F. bleiben bei der Berechnung des GdE unberücksichtigt.

Auch eine Verrechnung des Verlusts des Ehemannes nach § 2b EStG a. F. mit den Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht der Ehefrau ist nicht zulässig.

Verlustvortrag aus VZ 2021:

 
Verlust nach § 2b EStG a. F. ./. 100.000 EUR
Verlust aus gewerblicher Tierzucht ./. 150.000 EUR
weiterer Verlustvortrag ./. 2.500.000 EUR

Der Verlustvortrag nach § 2b EStG a. F. bleibt unberücksichtigt, da im VZ 2022 keine positiven Einkünfte aus der nämlichen Einkunftsart/-quelle vorhanden sind.

Der Verlustvortrag aus gewerblicher Tierzucht ist i. H. v. ./. 20.000 EUR zu berücksichtigen. Er geht vorrangig in die Berechnung der Höhe des unbeschränkten Verlustvortrags nach § 10d Abs. 2 Satz 1, 2 EStG ein.

Es ergibt sich folgende Berechnung:

 
  EUR EUR
Gesamtbetrag der Einkünfte   2.220.000
berücksichtigungsfähiger Verlustvortrag ./. 2.520.000  
Verlustabzug nach § 10d Abs. 2 EStG unbeschränkt 2.000.000 ./. 2.000.000
Für den nach § 10d Abs. 2 EStG beschränkten Verlustabzug verbleiben ./. 520.000 220.000
Beschränkter Verlustabzug:    
60 % von 220.000 EUR = 132.000 EUR. Aus dem VZ 2021 noch abziehbarer Verlust (höchstens 132.000 EUR) 132.000 ./. 132.000
Berechnungsgrundlage zur weiteren Ermittlung des Einkommens im VZ 2022   88.000

Verbleibender Verlustvortrag:

 
aus dem VZ 2021 ./. 388.000 EUR  
+ verbleibender Verlust aus gewerblicher Tierzucht    
(./. 150.000 EUR + 20.000 EUR =) ./. 130.000 EUR  
+ Verlust nach § 2b EStG a. F. einschl. des verbliebenen Verlustes aus 2021 ./. 180.000 EUR ./. 698.000 EUR

Den jeweils verbleibenden Verlustvortrag stellt das Finanzamt nach § 10d Abs. 4 i. V. m. § 2b EStG a. F. und § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG für 2022 gesondert fest.

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