Die Beschränkungsregelung des § 15b EStG gilt auch für andere Einkunftsarten. So nehmen § 13 Abs. 7 EStG, § 18 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 20 Abs. 7 EStG, § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG darauf Bezug. Wegen dieser Anwendungsregelungen in allen denkbaren betroffenen Einkunftsarten ist ein Wechsel der Einkunftsart bei einzelnen betroffenen Beteiligungen unerheblich. So spielt es für die Anwendung des § 15b EStG keine Rolle, wenn z. B. ein Medienfondsanteil aus dem Betriebsvermögen entnommen wird.

Die Verrechnungsbeschränkung des § 15b Abs. 1 EStG ist nur anzuwenden, wenn innerhalb der Anfangsphase des Stundungsmodells das Verhältnis der Summe der prognostizierten Verluste zur Höhe des gezeichneten und nach dem Konzept auch aufzubringenden Kapitals oder bei Einzelinvestoren des eingesetzten Eigenkapitals 10 % übersteigt (= Nichtaufgriffsgrenze). Das gilt z. B. auch für Fonds, die nicht primär darauf angelegt sind, ihren Anlegern einen Verlust zuzuweisen. Eine einschränkende Auslegung der Regelung, dass die lediglich verrechenbaren Verluste im Fall ihres Definitivwerdens als abzugsfähige Verluste zu behandeln sind, entspricht nicht der Regelung des § 15b EStG.[1]

§ 15b EStG geht der Anwendung des § 15a EStG[2] sowie als die speziellere Norm der Anwendung des § 15 Abs. 4 EStG vor.[3] Wird eine Beteiligung unentgeltlich erworben, gehen die beim Rechtsvorgänger nach § 15b EStG verrechenbaren Verluste auf den oder die Rechtsnachfolger über.[4]

Bei Gesellschaften und Gemeinschaften ist die Anwendung des § 15b EStG auch anleger- bzw. gesellschafterbezogen zu prüfen.[5] Auch sog. Private Placements werden erfasst. Darunter werden Investitionen einzelner oder eines kleinen Kreises von Anlegern verstanden, wenn diese Investitionen modellhaften Charakter haben. Ein Steuerstundungsmodell im Rahmen von Einzelinvestitionen ist z. B. die mit Darlehen gekoppelte Lebens- und Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag.[6]

Auch bei ausländischen, nach DBA steuerfreien Einkünften ist § 15b EStG vorrangig anzuwenden. Handelt es sich um solche Einkünfte, ist ein negativer Progressionsvorbehalt nicht zu berücksichtigen, wenn die ausländischen Verluste aus einem Steuerstundungsmodell i. S. d. § 15b EStG stammen, da die Höhe der ausländischen Einkünfte nach deutschem Steuerrecht[7] zu ermitteln ist.[8]

Auf Kapitalgesellschaften ist die Regelung ab dem VZ 2022 ebenfalls anzuwenden.[9]

 
Hinweis

Unechte Rückwirkung

Der BFH hat entschieden, dass §§ 15b,  20 Abs. 2b Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 37d Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2007 eine zulässige unechte Rückwirkung beinhalten, soweit danach im Jahr 2006 entstandene negative Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem Steuerstundungsmodell, das der Steuerpflichtige am 20.12.2005 gezeichnet hat, der Verlustverrechnungsbeschränkung des § 15b EStG unterliegen.[10]

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