Nach § 15b EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Eine Verrechnung mit positiven Einkünften in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle ist zulässig. § 15a EStG ist nicht anzuwenden.[1] Ein Verlustrücktrag ist ausgeschlossen.

§ 15b EStG ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10.11.2005 beigetreten ist oder für die nach diesem Zeitpunkt mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.[2] § 15b EStG erstreckt sich auch auf Verluste des Sonder(betriebs)vermögens.[3]

§ 15b EStG ist bezogen auf das Tatbestandsmerkmal einer "modellhaften Gestaltung"[4] hinreichend bestimmt.[5]

§ 15b EStG hat § 2b EStG a. F.[6] abgelöst.

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