Leitsatz

Das Ausgleichs- und Abzugsverbot für Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung gilt nicht für Verluste aus einer Nerzzucht (Aufgabe des BFH-Urteils vom 29.10.1987, VIII R 272/83, BStBl II 1988, 264).

 

Normenkette

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG , § 15 Abs. 4 EStG

 

Sachverhalt

Die klagenden Ehegatten betrieben im Rahmen einer Innengesellschaft eine Nerzzucht. Über landwirtschaftliche Nutzflächen verfügten sie nicht. In den Streitjahren wurden Verluste erzielt, die das FA als nicht ausgleichsfähige Verluste aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG feststellte.

Mit ihrem Begehren, die Verluste als ausgleichsfähig festzustellen, hatten die Kläger beim FG keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BFH gab den Klägern Recht. Die Verluste aus einer Nerzfarm unterlägen nicht dem Ausgleichsverbot des § 15 Abs. 4 EStG.

 

Hinweis

1. Nach § 15 Abs. 4 Sätze 1 und 2 EStG können Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nur mit entsprechenden Einkünften ausgeglichen werden. Das gilt auch im Rahmen des Verlustabzugs nach § 10d EStG. Es handelt sich also um eine besondere Verlustausgleichsbeschränkung, wie sie ähnlich auch für Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften gilt (§ 23 Abs. 3 Sätze 8 f. EStG), und die seit 1999 über § 15 Abs. 4 Sätze 3 ff. EStG zudem auf gewerbliche Termingeschäfte übertragen worden ist. Im Grunde ist die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15 Abs. 4 EStG auch das Vorbild für die alle Einkunftsarten betreffende Beschränkung des horizontalen Verlustausgleichs durch den heutigen § 2 Abs. 3 EStG.

2. Sinn der Verlustausgleichsbeschränkung für Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung oder Tierzucht war es, die bäuerlichen Betriebe vor dem Wettbewerb mit modernen "Agrarfabriken" zu schützen. Denn der bäuerliche Betrieb verfügt traditionell nicht über außerlandwirtschaftliche positive Einkünfte, mit denen er Verluste aus der Tierhaltung ausgleichen könnte.

Diesem Zweck der Verlustausgleichsbeschränkung entspricht es, sie nur dann eingreifen zu lassen, wenn die betreffenden Einkünfte im Rahmen eines bäuerlichen Betriebs auch solche aus Land- und Forstwirtschaft wären. Da Land- und Forstwirtschaft als planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren definiert wird, gehören Tierhaltung und Tierzucht nur dann zur Landwirtschaft, wenn das Tierfutter theoretisch auf der vorhandenen Flächengrundlage erzeugt werden kann. Ist die vorhandene Anbaufläche dafür zu klein, wird die Tierhaltung zum Gewerbebetrieb.

In keinem Fall zur landwirtschaftlichen Tierhaltung oder Tierzucht gehören danach allerdings Haltung oder Zucht von Fleisch fressenden Tieren. Hier handelt es sich immer um einen Gewerbebetrieb, weil eine Futtergrundlage nicht erforderlich ist. Daraus zieht nun der BFH den Schluss, dass bei solchen Einkünften auch kein Wettbewerb zwischen landwirtschaftlichen und anderen Betrieben bestehen kann. Demzufolge bedarf es keines Verlustausgleichsverbots, um die landwirtschaftlichen Betriebe zu schützen. Das Verlustausgleichsverbot entfällt deshalb nicht nur für Nerzfarmen, sondern für alle Betriebe, die ausschließlich Tiere züchten oder halten, welche sich nicht primär von Pflanzen ernähren (z.B. Hunde und Katzen).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 19.12.2002, IV R 47/01

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