Ob der Geschäftsbetrieb unverändert fortgeführt wird, ist nach qualitativen Merkmalen zu beurteilen. Dazu gehören

  • die angebotenen Dienstleistungen oder Produkte,
  • der Kunden- und Lieferantenkreis,
  • die bedienten Märkte und
  • die Qualifikation der Arbeitnehmer.

Hierbei müssen nicht alle der o. g. Merkmale gleich stark ausgeprägt vorliegen bzw. gewichtet werden. Relevant ist das Gesamtbild der Verhältnisse.[1]

Für die Praxis hilfreich werden auch die von der Finanzverwaltung eingeräumten Bagatellgrenzen sein. Sofern die Nettoumsatzerlöse aus einer Betätigung 3 % der Gesamtnettoumsatzerlöse und zugleich den Betrag von 24.500 EUR nicht übersteigen, liegt keine schädliche (weitere) Betätigung vor.[2]

Dieser so abgegrenzte Geschäftsbetrieb muss seit der Gründung oder seit mindestens 3 Jahren unverändert bestehen. Er darf damit insbesondere nicht ruhend gestellt werden, nicht einer andersartigen Zweckbestimmung zugeführt und es darf auch kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden.

 
Wichtig

Antrag erforderlich

Damit der Verlustvortrag erhalten bleibt, ist neben den obigen Tatbestandsvoraussetzungen auch noch ein förmlicher Antrag erforderlich. Dieser Antrag ist in der betreffenden Steuererklärung für das Jahr des Anteilsübergangs zu stellen.

Ein nachträglicher Antrag sollte nach ursprünglicher Auffassung der Finanzverwaltung nicht möglich sein. Das sah die Rechtsprechung anders[3]. Doch mittlerweile billigt die Finanzverwaltung eine Antragstellung auch noch nach der erstmaligen Abgabe einer Steuererklärung zu; dies wird nun bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bzw. Verlustfeststellung oder eines geänderten Bescheids anerkannt. Erforderlich sei aber die Abgabe einer berichtigten Körperschaftsteuererklärung.[4]

[3] Thüringer FG, Gerichtsbescheid v. 5.10.2018, 1 K 348/18, EFG 2018 S. 1901, Rev. eingelegt, Az. beim BFH I R 40/18, erledigt durch Rücknahme der Revison; Niedersächsisches FG, Urteil v. 28.11.2019, 6 K 356/19, Rev. eingelegt, Az. beim BFH I R 3/20.

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