Die sog. "Sanierungsklausel" des § 8c Abs. 1a KStG ermöglichte es bis zum Frühjahr 2010 Unternehmen, Verluste für steuerliche Zwecke weiter fortzuführen, obwohl diese aufgrund eines Gesellschafterwechsels eigentlich untergegangen wären.[1]
Sanierungsklausel ist doch nicht europarechtswidrig
Die EU-Kommission hatte entschieden, dass § 8c Abs. 1a KStG eine unerlaubte staatliche Beihilfe ist[2] und Deutschland zur Aufhebung und Rückforderung etwaiger Steuervorteile aufgefordert. Die Klage der Bundesrepublik Deutschland wegen Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission wurde wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen.[3] Deutschland hat Rechtsmittel eingelegt. Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen.[4]
Der EuGH hatte 2 Unternehmensklagen gegen die Unvereinbarkeit der Sanierungsklausel abgelehnt.[5]
Dann hat der EuGH den Beschluss der EU-Kommission v. 26.1.2011 mit dem Az. 2011/527/EU für nichtig erklärt.[6]
In § 34 Abs. 6 KStG war eine gesetzliche Suspendierung der Anwendung der Sanierungsklausel und in 3 Fällen eine Weiteranwendung geregelt.
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