Die sog. "Sanierungsklausel" des § 8c Abs. 1a KStG ermöglichte es bis zum Frühjahr 2010 Unternehmen, Verluste für steuerliche Zwecke weiter fortzuführen, obwohl diese aufgrund eines Gesellschafterwechsels eigentlich untergegangen wären.[1]

 
Achtung

Sanierungsklausel ist doch nicht europarechtswidrig

Die EU-Kommission hatte entschieden, dass § 8c Abs. 1a KStG eine unerlaubte staatliche Beihilfe ist[2] und Deutschland zur Aufhebung und Rückforderung etwaiger Steuervorteile aufgefordert. Die Klage der Bundesrepublik Deutschland wegen Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission wurde wegen Versäumung der Klagefrist abgewiesen.[3] Deutschland hat Rechtsmittel eingelegt. Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen.[4]

Der EuGH hatte 2 Unternehmensklagen gegen die Unvereinbarkeit der Sanierungsklausel abgelehnt.[5]

Dann hat der EuGH den Beschluss der EU-Kommission v. 26.1.2011 mit dem Az. 2011/527/EU für nichtig erklärt.[6]

In § 34 Abs. 6 KStG war eine gesetzliche Suspendierung der Anwendung der Sanierungsklausel und in 3 Fällen eine Weiteranwendung geregelt.

[2] EU-Kommission, Beschluss v. 26.1.2011, 2011/527/EU, über die staatliche Beihilfe Deutschlands C 7/10.
[3] EuGH, Beschluss v. 18.12.2012, T-205/11.
[5] EuGH, Urteil v. 4.2.2016, T-287/11; EuGH, Urteil v. 4.2.2016, T-620/11.
[6] EuGH, Urteil v. 28.6.2018, C-203/16 P, (Dirk Andres, Insolvenzverwalter Heitkamp BauHolding), ZInsO 2018 S. 1783; siehe auch OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 20.12.2018, S 2745 a-2015/0011-St 135 betr. Anwendung der Sanierungsklausel nach § 8c Abs. 1a KStG, zuletzt aktualisiert am 22.5.2020.

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