Ein partiarisches Darlehen und eine stille Gesellschaft ohne Verlustbeteiligung werden derselben strengen Beurteilung unterworfen wie ein fest verzinsliches Darlehen. Eine schenkweise eingeräumte stille Beteiligung soll dagegen anerkannt werden, wenn der stille Gesellschafter etwaige Verluste des Betriebs anteilig zu tragen hat. Dabei ist ohne Bedeutung, ob im Einzelfall das Entstehen von Verlusten mehr oder weniger wahrscheinlich ist. Damit bietet die Verwaltung einen bequemen Weg, Einkünfte zu verlagern, obwohl die verschenkten Vermögenswerte durchgängig im Betrieb benötigt werden. Gleichzeitig liefert die Anerkennung dieser Gestaltung ein weiteres Argument dafür, dass sich eine kompromisslos ablehnende Haltung auch bei der normalen Darlehensschenkung nicht überzeugend rechtfertigen lässt

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