Das Standardargument für die finanzamtliche Ablehnung, der Fremdvergleich, ist zwar löcherig geworden. Das BMF-Schreiben trägt dem jedoch nur teilweise Rechnung, nämlich allein in den vom BFH ausdrücklich entschiedenen Bereichen: bei den Fragen der Besicherung und der zivilrechtlichen Wirksamkeit. Unbedeutende Formverstöße können jedoch auch bei Vereinbarungen über die Laufzeit bzw. Tilgung und bei nicht immer genau pünktlicher Zahlung für sich allein ein Beiseiteschieben des Vertrags nicht rechtfertigen.

Das BMF-Schreiben geht nicht darauf ein, dass der BFH jeweils eine "Gesamtbetrachtung" fordert, also ein Abwägen aller für bzw. gegen die Anerkennung sprechenden Gesichtspunkte des Einzelfalls. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung ist nach Auffassung des BFH entscheidend, ob die Beteiligten sich vertraglich binden wollten und ob die Aufwendungen nicht dem Bereich der Einkünfteerzielung, sondern dem privaten Bereich zuzuordnen und deshalb als Unterhaltszahlungen zu werten sind. Weitere Rechtsprechung des BFH[1] bestätigt, dass der Maßstab des Fremdvergleichs nicht in voller Strenge gilt, wenn der zu beurteilende Vertrag einen Bedarf im Bereich der Einkünfteerzielung abdeckt.

 
Praxis-Tipp

Streit über zurückliegende Jahre

Wird über zurückliegende Jahre gestritten, liegt es nahe, die Argumentation im Einspruchs- und ggf. Klageverfahren an diesen Rechtsgrundsätzen auszurichten. Für künftige Gestaltungen ist trotz der großzügigeren Rechtsprechung zu empfehlen, die Verträge zur Vermeidung unnötiger Risiken streng an dem Maßstab des Fremdvergleichs auszurichten. Das gilt in besonderem Maße für die Frage der zivilrechtlichen Wirksamkeit, insbesondere einer zivilrechtlich geforderten Pflegerbestellung und ggf. einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung.

Bei volljährigen, wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen will die Verwaltung deutlich großzügigere Maßstäbe anlegen: Die tatsächliche Durchführung des Vertrags vorausgesetzt, sollen die Modalitäten der Darlehenstilgung und der Besicherung von den Finanzämtern nicht geprüft werden. Diese großzügige Line wird jedoch sofort wieder eingeschränkt: Sie soll nur dann gelten,

  • wenn mit den Darlehensmitteln Anschaffungs- oder Herstellungskosten bezahlt wurden und
  • der Darlehensnehmer sich die Mittel anderweitig hätte beschaffen müssen, also über keine ausreichenden Eigenmittel verfügte.

Für diese Einschränkungen wird weder eine Begründung geboten noch ist eine sachliche Rechtfertigung zu erkennen, auch wenn der BFH unterschiedlich strenge Maßstäbe je nach den Umständen des jeweiligen Vertrags anlegen will. Außerdem bleibt unverständlich, warum die großzügigere Beurteilung auf Fragen der Tilgung und Besicherung beschränkt bleiben muss. Vielmehr können auch geringe Ungenauigkeiten der Durchführung zumindest bei dieser Fallgruppe eine pauschale Ablehnung nicht rechtfertigen.

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