Werden Einkünfte auf ein bisher nicht verdienendes Kind verlagert, zahlt das Kind keine Steuer, soweit sein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag bleibt (derzeit 9.000 EUR). Die bei den Eltern eintretende Steuerersparnis lässt sich überschlägig nach der Formel "Grenzsteuersatz × übertragene Einkünfte" abschätzen.

Werden nur Einkünfte aus Kapitalvermögen auf ein alleinstehendes Kind übertragen, bleiben Einnahmen bis zur Höhe von 9.837 EUR unbesteuert (Grundfreibetrag 9.000 EUR, Sparer-Pauschbetrag 801 EUR, Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 EUR). Die Verlagerung führt also auch dazu, dass pro Kind ein Sparer-Pauschbetrag zusätzlich in Anspruch genommen werden kann. Einen ähnlichen Effekt hat der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR, wenn die verlagerten Einkünfte bei dem Kind als Arbeitslohn anzusetzen sind. Praktisch durchführbar ist das in aller Regel jedoch erst bei Kindern ab 15 Jahren.

Werden höhere Einkünfte übertragen, errechnet sich auf den ersten Blick eine Ersparnis, solange das Kind einen niedrigeren Grenzsteuersatz hat als die Eltern bzw., bei Einkünften aus Kapitalvermögen, sein Grenzsteuersatz niedriger ist als der Prozentsatz der Abgeltungsteuer (25 %).

 
Wichtig

Vorsorgeaufwendungen

Ein beachtlicher weiterer Vorteil erwächst aus der Verlagerung von Einkünften, weil das Kind dadurch in die Lage versetzt wird, die mögliche steuerliche Ersparnis wegen eigener Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags zu nutzen. Die Eltern haben i. d. R. keinen Spielraum mehr, bei ihrer Veranlagung zusätzliche Vorsorgeaufwendungen geltend zu machen. Der Höchstbetrag für das Kind bietet deshalb interessante Steuersparmöglichkeiten.

Ausbildungs- und Studienkosten

Verlagern die Eltern ausreichend hohe Einkünfte auf das Kind, kann dieses neben dem Grundfreibetrag den Sonderausgabenabzug für seine Ausbildungs- oder Studienkosten mit dem geltenden Höchstbetrag von 6.000 EUR ausschöpfen. Den Eltern steht gleichwohl das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag zu, auch wenn sie selbst keinerlei Aufwendungen zu tragen haben. Leider stehen diese Möglichkeiten nur besser verdienenden Eltern offen. Geht es um eine Zweitausbildung des Kindes, wird der Kinderfreibetrag für die Eltern nur wegen einer zu umfangreichen Berufstätigkeit gestrichen (Grenze liegt bei 20 Wochenstunden), nicht wegen eigener Einkünfte des Kindes.[1]

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