Bei zusammenveranlagten Ehegatten hat es im Regelfall für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Bedeutung, wie sich die Einkünfte auf die Ehegatten verteilen. Anders kann es aussehen, wenn die Partner die Ehegatten-Einzelveranlagung wählen. Bei Wahl dieser Veranlagungformen kann die Verlagerung von Einkünften dazu dienen, Nachteile zu vermeiden, die bei unterschiedlicher Höhe des zu versteuernden Einkommens wegen des progressiv gestalteten Tarifverlaufs eintreten können. Oft erlaubt es erst ein Verschieben von Einkünften, mögliche Vorteile der Ehegatten-Einzelveranlagung auszuschöpfen, z. B. bei dem Progressionsvorbehalt, dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG und der sog. Fünftel-Regelung des § 34 Abs. 1 EStG.

In Sonderfällen kann es wegen der Abgeltungsteuer Vorteile bringen, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen allein bei einem der Ehegatten wegen niedriger Steuersätze (unter 25 %) in die Veranlagung einbezogen werden.[1]

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