Ertragsteuerlich gilt eine von der Umsatzsteuer abweichende Betrachtungsweise. Der Kommissionär muss seinen Gewinn aus dem Gewerbebetrieb versteuern. Dazu zählt die an ihn gezahlte Provision. Hiervon kann er die ihm im Zusammenhang mit seiner gewerblichen Tätigkeit entstandenen Betriebsausgaben abziehen.

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