Kommentar

Nach dem Berlin-Förderungsgesetz waren unter bestimmten Voraussetzungen Investitionszulagen zu gewähren; u. a. war dafür Voraussetzung, daß die bezuschußten Wirtschaftsgüter mindestens drei Jahre seit ihrer Anschaffung oder Herstellung in einem Betrieb oder einer Betriebsstätte in Berlin verbleiben . Bei Fahrzeugen, z. B. Lkw , wurde verlangt, daß mit den betreffenden Fahrzeugen überwiegend und zugleich regelmäßig Fahrten im ehemaligen Berlin (West) oder wenigstens von und nach Berlin (West) ausgeführt wurden. Diese Voraussetzungen waren bereits nicht erfüllt, wenn die Lkw innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist einmal länger als 14 Tage von Berlin (West) abwesend waren, ohne daß dies mit ggf. zu berücksichtigenden fahrtbedingten Umständen begründet werden konnte. Bei Verstoß dieser strengen Verbleibensvorschrift entfiel rückwirkend der Zulageanspruch. Das Finanzamt konnte die gewährten Zulagen zurückfordern. Bei Rückforderung wegen in der Vergangenheit liegenden Verstößen gegen die Verbleibensvorschriften stellt sich die Frage der Verjährung des Rückforderungsanspruchs . In diesen Fällen beginnt die Festsetzungsfrist für die Rückforderung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das in der Vergangenheit rückwirkende Ereignis eingetreten ist ( §§ 175 Abs. 1 Satz 2 AO i. V. m. § 19 Abs. 7 BerlinFG ). Werden die Voraussetzungen des Verbleibens in mehreren der erforderlichen Verbleibensjahre nicht eingehalten, beginnt die Festsetzungsfrist am Ende eines jeden solchen Kalenderjahres, in dem dieses rückwirkende Ereignis eingetreten ist, jeweils neu zu laufen. Die Festsetzungsfrist beträgt im allgemeinen vier Jahre . Sie verlängert sich auf fünf Jahre, wenn dem betreffenden Steuerzahler wegen Verletzung seiner Anzeige- und Offenbarungspflichten gemäß § 3 des Subventionsgesetzes zumindest ein leichtfertig begangener Subventionsbetrug ( § 264 Abs. 3 StGB ) zur Last gelegt werden kann ( § 169 Abs. 2 Satz 2, 2. Alternative AO i. V. m. § 19 Abs. 7 BerlinFG ). Liegt ein vorsätzlicher Subventionsbetrug vor, beträgt die Festsetzungsfrist sogar zehn Jahre ( § 169 Abs. 2 Satz 2 AO ). Der Ablauf dieser verlängerten Verjährungsfrist kann wiederum durch verschiedene Ereignisse, insbesondere auch durch eine Außenprüfung, gehemmt werden ( § 171 Abs. 4 Satz 1 AO i. V. m. § 19 Abs. 7 BerlinFG ).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.08.1997, III R 3/94

Anmerkung

Anmerkung: Im Urteilsfall mußte die Berlinzulage für zwei Lkw zurückgezahlt werden, weil diese 1978 jeweils mehr als 14 Tage nicht im Berlinverkehr eingesetzt worden sind. Die normale Verjährung wäre Ende 1982 abgelaufen, die fünfjährige Verjährung bei leichtfertigem Subventionsbetrug Ende 1983. Im Urteilsfall war jedoch der Ablauf der Verjährung durch eine Außenprüfung gehemmt, so daß die Rückforderungsbescheide vom 13. 4. 1997 noch als rechtmäßig angesehen wurden. In den Gründen weist der BFH auf eine Verteidigungsmöglichkeit für Betroffene hin. Bei verhältnismäßig geringfügiger Überschreitung der Toleranzgrenze von 14 Tagen könnte die längere Abwesenheitszeit auf besonderen Gründen – etwa auf einer längeren Auslandsfahrt – beruhen (dazu BFH, Urteil v. 15. 5. 1997, III R 264/94) und damit entschuldbar sein.

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