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Der Vergütungsbericht wird losgelöst vom (Konzern-)Lagebericht bzw. (Konzern-)Abschluss auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht. Nach § 162 Abs. 4 AktG sind der Vergütungsbericht und der Vermerk des Abschlussprüfers zur Prüfung des Vergütungsberichts nach dem Beschluss der Hauptversammlung i. S. d. § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG bzw. nach der Vorlage gem. § 120a Abs. 5 AktG von der berichtspflichtigen Gesellschaft 10 Jahre lang auf ihrer Internetseite kostenfrei öffentlich zugänglich zu machen. Das Ergebnis des Votums zum Vergütungsbericht ist nach § 130 Abs. 6 AktG spätestens 7 Tage nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zu veröffentlichen.

Nach § 289f Abs. 2 Nr. 1a HGB ist zudem eine Bezugnahme auf die Internetseite der Gesellschaft, auf der der Vergütungsbericht, der Vermerk zur Prüfung des Abschlussprüfers gem. § 162 Abs. 3 AktG, das geltende Vergütungssystem gem. § 87a Abs. 1 AktG und der letzte Vergütungsbeschluss gem. § 113 Abs. 3 AktG öffentlich zugänglich gemacht ist, in die (Konzern-)Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen.

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