Kommentar

Vergebliche Aufwendungen eines Steuerzahlers für vorbereitende Maßnahmen, die auf die Eröffnung einer Personengesellschaft abzielen, sind als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehbar. Beispiel: Einem Steuerzahler entstehen Aufwendungen, die auf die Gründung einer freiberuflich tätigen BGB-Gesellschaft abzielen. Der Steuerzahler leistet einen Vorschuß auf seine Einlage, den er durch einen Bankkredit finanziert. Nach mehrfachen Änderungen des Vertragsentwurfs kommt es nicht zu der beabsichtigten Gründung der Gesellschaft. Der Steuerzahler verlangt deshalb die Rückzahlung des Vorschusses auf seine Gesellschaftereinlage zurück. Nachdem sein Geschäftspartner die Rückzahlung verweigert, verklagt er ihn beim Landgericht. Der Steuerzahler schreibt seine Forderung bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben ab.

Der eingetretene Verlust führt zu Betriebsausgaben bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Nachdem es zu einer Mitunternehmerschaft zwischen dem Steuerzahler und seinem Geschäftspartner nicht gekommen ist, handelt es sich um vergebliche Betriebsausgaben . Sie bilden einen Unterfall der vorweggenommenen bzw. vorab entstandenen Betriebsausgaben. Die Aufwendungen sind auch dann abziehbar, wenn es entgegen den Planungen nicht zu Einnahmen kommt, sofern eine erkennbare Beziehung zu den Einkünften besteht.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 21.09.1995, IV R 117/94

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