Leitsatz

Es bestehen keine Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige beantragte beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft in einer Steuerrechtsfrage. Für diese verbindliche Auskunft setzte das Finanzamt eine Gebühr nach § 89 Abs. 3 AO fest. Gegen die Festsetzung wandte sich die Klägerin mit einem Einspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, es bestünden erhebliche Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen, die die Gebührenpflicht für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft regeln. Der Einspruch wurde vom Finanzamt mit der Begründung zurückgewiesen, dass Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit nicht bestünden. Es handele sich bei dieser Gebühr um einen Ausgleich für eine Sonderinanspruchnahme der Finanzbehörden. Die Steuerpflichtige erhob daraufhin Klage vor dem zuständigen Finanzgericht.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage in vollem Umfang als unbegründet ab. Die Festsetzung der Gebühr sei dem Grunde und der Höhe nach zutreffend erfolgt. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gebühr für die Erteilung der verbindlichen Auskunft sah das Finanzgericht nicht. Insbesondere dürfe der Staat eine Gebührenpflicht schaffen. Dies gelte zumal deshalb, weil die Erhebung der Gebühr durch die Kosten, die die individuelle Inanspruchnahme der Finanzbehörden verursache, sachlich legitimiert sei. Der Steuerpflichtige nehme eine individuelle Dienstleistung der Behörde in Anspruch.

 

Hinweis

Die Entscheidung betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Gebührenerhebung bei der Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Diese Gebühr besteht seit der Einfügung von § 89 Abs. 3 bis 5 AO durch das Jahressteuergesetz 2007. Bereits seit der Einführung der Bestimmung gab es in der Literatur einige Stimmen, die die Verfassungsmäßigkeit der Norm in Frage gestellt haben [1]. Das FG Baden-Württemberg hatte bereits in einer Entscheidung v. 20.5.2008 die Verfassungsmäßigkeit bejaht[2]. Leider wurde die Revision beim BFH ohne Entscheidung in der Sache getroffen[3]. Da wiederum die Revision zugelassen wurde, bleibt zu hoffen, dass der BFH jetzt in der Sache entscheidet. Interessant ist ein Hinweis des FG Baden-Württemberg zur Zeitgebühr, die nach § 89 Abs. 4 Satz 4 AO hilfsweise zum Tragen kommt. Auch wenn das Finanzgericht ansonsten keine verfassungsrechtlichen Bedenken äußert, wird doch angeführt, dass es zweifelhaft ist, dass die Finanzverwaltung mit einem Satz von 50 EUR pro angefangener halber Stunde rechnet, aber der maximale Höchstsatz für Steuerberater 46 EUR beträgt. Betroffene sollten sich auf diese Zweifel berufen.

Die Revision wurde nach § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.03.2010, 1 K 661/08

[1] Vgl. Lahme/Reiser, BB 2007 S. 408; Simon, DStR 2007 S. 553; einschränkend Seer, in Tipke/Kruse, AO, § 89 AO Tz. 63

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