Leitsatz

Verfällt eine Option am Ende der Laufzeit wertlos, können die vergeblichen Aufwendungen für das Optionsrecht als Werbungskosten bei den privaten Veräußerungsgeschäften geltend gemacht werden.

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte in 2002 Optionsrechte zum Kauf diverser Aktien erworben. Einige Optionsrechte verfielen mangels Ausübung wertlos. Die dadurch eingetretenen Verluste erkannte das Finanzamt unter Hinweis auf das BMF-Schreiben v. 27.11.2001 (BStBl 2001 I S. 986, Tz. 18 und 23) nicht an, weil es insoweit nicht zur Zahlung eines Differenzausgleichs i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gekommen war.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des FG kann der Kläger die vergeblichen Aufwendungen für die verfallenen Optionsrechte als Werbungskosten abziehen. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG verlange nicht, dass der Steuerpflichtige einen Gewinn bzw. einen Verlust aus dem Optionsrecht am Markt realisiert. Es sei vielmehr ausreichend, dass das Erwerbsgeschäft auf die Erlangung eines Differenzausgleichs gerichtet war. Das Termingeschäft bestehe im Erwerb und in der Beendigung eines bedingten Rechts. Die tatsächliche Ausübung des Rechts auf Differenzausgleich sei somit zur Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nicht erforderlich. Es reiche aus, dass die Absicht vorlag, positive Einkünfte i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu erzielen. Dieses Ergebnis entspreche auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und sei bei systematischer Auslegung der betroffenen Vorschriften geboten.

 

Hinweis

Die Finanzverwaltung hält trotz mehrfacher ähnlicher Entscheidungen verschiedener Finanzgerichte an ihrer bisherigen Rechtsauffassung fest. Gegen das Urteil des FG Niedersachsen ist folgerichtig Revision eingelegt worden (Az: IX R 69/07). Es ist zu vermuten, dass die Finanzverwaltung auch bei der Anwendung des neuen § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG dieselbe Rechtsauffassung vertreten wird, sodass es sich weiterhin anbietet, zu versuchen, wertlose oder nahezu wertlose Optionsrechte vor ihrem Verfall glattzustellen oder zu veräußern.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 12.09.2007, 2 K 252/05

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