(1) Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören.

 

(2) 1Das Gericht hat die zuständige Behörde vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts anzuhören. 2Die Anhörung soll vor der Einholung eines Gutachtens nach § 280 erfolgen und[1] [Bis 31.12.2022: vor der Bestellung eines Betreuers soll] sich insbesondere auf folgende Kriterien beziehen:

 

1.

persönliche, gesundheitliche und soziale Situation des Betroffenen,

 

2.

Erforderlichkeit der Betreuung einschließlich geeigneter anderer Hilfen (§ 1814 Absatz 3[2] [Bis 31.12.2022: § 1896 Absatz 2] des Bürgerlichen Gesetzbuchs),

 

3.

Betreuerauswahl unter Berücksichtigung des Vorrangs der Ehrenamtlichkeit (§ 1816[3] [Bis 31.12.2022: § 1897] des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und

 

4.

diesbezügliche Sichtweise des Betroffenen.

 

(3) Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

 

(4) Das Gericht hat im Fall einer Betreuerbestellung oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts für einen Minderjährigen (§ 1814 Absatz 5 und § 1825 Absatz 4[4] [Bis 31.12.2022: § 1908a] des Bürgerlichen Gesetzbuchs) den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen anzuhören.

[1] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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