Auch wenn der Erbe das geerbte Unternehmen alsbald veräußert oder aufgibt, hat er zunächst doch die Eigenschaft eines Unternehmers erlangt. Ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn, den der Erbe durch eigene Veräußerung oder Aufgabe des geerbten Betriebs gewerblicher oder freiberuflicher Art erzielt, ist bei ihm und nicht beim Erblasser zu erfassen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Erbe den Betrieb noch für eine gewisse Zeit weiterführt oder ihn alsbald nach dem Erbfall veräußert oder aufgibt, und zwar selbst, wenn die Veräußerung oder Aufgabe auf einer Anordnung des Erblassers beruht.[1]

 
Hinweis

Veräußerungsfreibetrag

Der Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ist nur zu gewähren, wenn die Erben die persönlichen Voraussetzungen erfüllen. Den Erben können also keine Freibeträge zugerechnet oder zugestanden werden, die dem Erblasser zustehen oder ursprünglich dem Erblasser zugestanden hätten, wenn er die Entstehung des Veräußerungsgewinns noch erlebt hätte.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge