Die Erbengemeinschaft ist nach dem Erbfall Träger des Unternehmens, das jetzt gemeinschaftliches Vermögen der Erben ist. Einer Gesellschaftsgründung bedarf es nicht, wenngleich die Fortführung des Betriebs als Erbengemeinschaft in der Literatur nicht für empfehlenswert gehalten wird.[1]
Buchwertfortführung ist zwingend
Erben des V, der ein Handelsgeschäft betrieben hat, wurden kraft Gesetzes dessen Witwe M zu ½ sowie seine beiden Söhne A und B zu je 1/4. Das von V betriebene Handelsgeschäft ist mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft übergegangen und gehört zu deren Gesamthandsvermögen. Der Übergang führt zu keiner Gewinnrealisierung, die Erbengemeinschaft muss die Buchwerte des Erblassers unverändert fortführen. Als Folge davon bemessen sich die Abschreibungen nach den bisherigen Wertansätzen beim Erblasser. Auch müssen die Miterben die auf sie übergegangenen stillen Reserven bei ihrer späteren Realisierung durch Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter bzw. des ganzen Betriebs allein versteuern.
Eine Betriebsaufspaltung, die zwischen Besitzeinzelunternehmer und Betriebs-GmbH bestand, setzt sich nach dem Tod des Besitzeinzelunternehmers und dem Übergang des Nachlasses auf mehrere Miterben prinzipiell fort.[2]
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