Schuldner der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ist der Erwerber, bei Schenkungen tritt der Schenker als Gesamtschuldner hinzu.[1]

Im Erbfall haftet der gesamte Nachlass bis zur Auseinandersetzung unter den Erben für die Erbschaftsteuer aller am Erbfall Beteiligten.[2] Demzufolge besteht die Haftung nicht nur für die Erbschaftsteuer der Erben, sondern auch hinsichtlich der auf Vermächtnisnehmer etc. entfallenden Steuer.

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