Der Erwerber ist verpflichtet, dem zuständigen Finanzamt mittzuteilen[1]

  • innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist, wenn die Mindestlohnsumme unterschritten wurde,
  • innerhalb von 1 Monat, wenn er innerhalb der 5- bzw. 7-jährigen Behaltensfrist begünstigtes Vermögen veräußert hat oder in anderer Weise gegen die Behaltensbedingungen verstoßen hat.

Erfolgen die Mitteilungen nicht fristgerecht, endet die Festsetzungsfrist der Erbschaftsteuer nicht vor Ablauf von 4 Jahren, nachdem das Finanzamt von dem anzeigepflichtigen Sachverhalt Kenntnis erlangt.

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