Die für das gesamte erworbene Vermögen zu erhebende Steuer wird ohne Entlastung des begünstigten Vermögens voll umfänglich festgesetzt. Die auf das begünstigte Vermögen entfallende Steuer wird erlassen, soweit der Erwerber nachweist, dass er persönlich nicht in der Lage ist, die Steuer aus seinem verfügbaren Vermögen (§ 28a Abs. 1 und 2 ErbStG). Der Erwerber muss eine Mindestlohnsumme von 700 % der Ausgangslohnsumme über einen Zeitraum von 7 Jahren erbringen. Die Behaltensfrist beträgt ebenfalls 7 Jahre (§ 28a Abs. 4 ErbStG). Erhält der Erwerber innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung weiteres Vermögen, das verfügbares Vermögen i. S. d. § 28a Abs. 2 ErbStG darstellt, verliert der Erlass rückwirkend sein Wirkung. Der Erwerber kann einen erneuten Erlassantrag stellen.

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