Bei der Zuwendung von GmbH-Anteilen kommen besondere Steuerbefreiungen in Betracht.[1] Diese sind allerdings an Bedingungen geknüpft, die der Erwerber in Zukunft erfüllen muss. Kann er sie später nicht vollständig erfüllen, kommt es zu einem teilweisen oder vollständigen Wegfall der Steuerbefreiungen und einer nachträglichen Besteuerung.

[1] Vgl. Tz. 3.

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