Bei Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers als Bemessungsgrundlage der Erbschaft- oder Schenkungsteuer bleiben insbesondere folgende Vermögensteile ganz oder teilweise steuerfrei:

  • Betriebsvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Erblasser oder Schenker zu mehr als 25 % beteiligt ist (unternehmerisches Vermögen), werden unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer befreit (§ 13, 13a, 13b, 13c ErbStG).[1]
  • Ein selbst genutztes Familienheim, das im Inland oder innerhalb der EU oder des EWR liegt, kann durch Schenkung oder von Todes wegen steuerfrei auf den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner übergehen.[2] Der Erwerber muss sie zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Beim Erwerb von Todes wegen ist zusätzliche Voraussetzung, dass der Erwerber die Selbstnutzung mindestens 10 Jahre beibehält. Sonst entfällt die Befreiung rückwirkend, außer der Erwerber ist an der weiteren Selbstnutzung aus zwingenden Gründen gehindert.
  • Eine ähnliche Befreiung ist für ein selbst genutztes Familienheim beim Erwerb von Todes wegen durch Kinder oder Kinder verstorbener Kinder vorgesehen.[3] Die Befreiung ist hier auf eine Wohnfläche von höchstens 200 qm begrenzt.
  • Zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke im Inland oder innerhalb der EU oder des EWR befinden, werden mit einem pauschalen Abschlag von 10 % angesetzt.[4]
  • Lebten Ehegatten oder Lebenspartner zum Todeszeitpunkt im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, steht dem überlebenden Ehegatte oder Lebenspartner nach Zivilrecht unter bestimmten Voraussetzungen einen Ausgleich des Zugewinns zu. Im Fall des erbrechtlichen Zugewinnausgleichs bleibt ein Betrag in Höhe der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung steuerfrei, die der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner im Fall des güterrechtlichen Zugewinnausgleichs geltend machen könnte.[5] Eine tatsächliche güterrechtliche Zugewinnausgleichsforderung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.[6] Das gilt auch, wenn die Zugewinngemeinschaft auf andere Weise als durch Tod eines Ehegatten oder Lebenspartners endet.
  • Der Erwerb von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, soweit sie nicht zum Betriebsvermögen gehören, ist bis zu bestimmten Höchstbeträgen steuerfrei, die von der Steuerklasse des Erwerbers abhängig sind.[7] Ausgenommen hiervon sind Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen.

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