BMF, 17.10.2017, IV B 3 - S 2411/07/10015 - 24

Unter Bezugnahme auf § 50d Abs. 4 Satz 2 EStG und das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Bestätigung der Ansässigkeit oder des Vorliegens der Voraussetzungen des § 50g Abs. 3 Nr. 5 Buchst. c EStG durch ausländische Steuerbehörden gemäß § 50d Abs. 4 Satz 1 EStG das Folgende:

Macht der Antragsteller glaubhaft, dass die zuständige Steuerbehörde des anderen Staates eine Bestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck gemäß § 50d Abs. 4 Satz 1 EStG verweigert, ist eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anderen Staates als ordnungsgemäß anzuerkennen, sofern sie die Angaben enthält, die nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck im Hinblick auf § 50d Abs. 4 Satz 1 EStG gefordert werden. Die Bestätigung ist in elektronischer Form anzuerkennen, wenn der Antragsteller zusätzlich glaubhaft macht, dass die zuständige Steuerbehörde des anderen Staates derartige Bestätigungen üblicherweise nur in dieser Form erteilt.

Dieses Schreiben ist vorübergehend auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) abrufbar.

 

Normenkette

EStG § 50d Abs. 4 Satz 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2017, 1644

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge