7.1 Bemessungsgrundlage bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen und beim innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen.[1] Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger für die Leistung aufwendet, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Dieses Entgelt ist selbst dann Bemessungsgrundlage, wenn es dem objektiven Wert der bewirkten Leistung nicht entspricht. Eine Ausnahme besteht jedoch für unentgeltliche oder verbilligte Leistungen durch Unternehmer an ihre Arbeitnehmer und von Vereinigungen an ihre Mitglieder.[2]

Bei der Ermittlung des Entgelts ist darauf zu achten, welchem Steuersatz der jeweilige Umsatz unterlag.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei unterschiedlichen Steuersätzen

  • Ein Verein hat Eintrittsgelder für ein Konzert i. H. v. 7.000 EUR vereinnahmt. Die Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die Bemessungsgrundlage ermittelt sich wie folgt:

     
    Einnahmen (brutto) 7.000,00 EUR
    ./. darin enthaltene Umsatzsteuer (= 7/107) 457,94 EUR
    Bemessungsgrundlage 6.542,06 EUR
  • Ein Verein hat anlässlich eines Vereinsfests für Speisen[3] und Getränke 15.000 EUR eingenommen. Da es sich hier um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handelt, unterliegen die Umsätze dem allgemeinen Steuersatz von 19 %. Die Bemessungsgrundlage ist deshalb wie folgt zu ermitteln:

     
    Einnahmen (brutto) 15.000,00 EUR
    ./. darin enthaltene Umsatzsteuer (= 19/119) 2.394,96 EUR
    Bemessungsgrundlage 12.605,04 EUR
[3] Bei Speisen, die vor Ort verzehrt werden, gilt bis Ende 2023 noch ein Steuersatz von 7 % (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG).

7.2 Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Wertabgaben

7.2.1 Bemessungsgrundlage bei Gegenständen

Bei der unentgeltlichen Wertabgabe von Gegenständen nach § 3 Abs. 1b UStG ist Bemessungsgrundlage der Einkaufspreis (netto) zuzüglich der Nebenkosten oder ersatzweise die Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes.[1]

7.2.2 Bemessungsgrundlage bei sonstigen Leistungen

Bei der unentgeltlichen Wertabgabe von sonstigen Leistungen[1] nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG wird der Umsatz nach den bei der Ausführung entstandenen Ausgaben bemessen.[2] Dabei sind allerdings nur solche Ausgaben in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, aus denen der Verein einen Vorsteuerabzug hatte.

7.3 Verbilligte Leistungen an Mitglieder

Erbringt der Verein an seine Mitglieder verbilligte Leistungen, ist zu überprüfen, ob anstelle des von den Mitgliedern bezahlten Entgelts eine höhere Bemessungsgrundlage tritt. Nach § 10 Abs. 5 UStG darf nämlich in solchen Fällen das Entgelt nicht geringer sein als die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe. Hierbei unterscheidet die Verwaltung, ob der Verein als gemeinnützig anerkannt ist oder nicht.[1]

 
Praxis-Beispiel

Mindestbemessungsgrundlage bei verbilligter Überlassung eines nicht als gemeinnützig anerkannten Vereins

Ein nicht als gemeinnützig anerkannter Verein gestattet seinen Mitgliedern und auch Dritten die Benutzung seiner Vereinseinrichtungen gegen Entgelt. Das von den Mitgliedern gezahlte Entgelt ist niedriger als das von Dritten.

Es ist zu prüfen, ob die bei der Überlassung der Vereinseinrichtungen entstandenen Ausgaben das vom Mitglied gezahlte Entgelt übersteigen. Ist dies der Fall, sind die höheren Ausgaben als Bemessungsgrundlage anzusetzen. Deshalb erübrigt sich die Prüfung, ob ein Teil der Mitgliederbeiträge als Entgelt für Sonderleistungen anzusetzen ist.

 
Praxis-Beispiel

Gemeinnütziger Verein: Mindestbemessungsgrundlage bei verbilligter Überlassung

Wie voriges Beispiel, nur ist der Verein als gemeinnützig anerkannt.

Mitglieder gemeinnütziger Vereine dürfen im Gegensatz zu Mitgliedern anderer Vereine keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Erbringt der Verein an seine Mitglieder Sonderleistungen gegen Entgelt, muss aus Vereinfachungsgründen eine Ermittlung der Ausgaben erst dann vorgenommen zu werden, wenn die Entgelte offensichtlich nicht kostendeckend sind.

 
Praxis-Beispiel

Behandlung von Sonderentgelten bei einem Luftsportverein

Der satzungsmäßige Zweck eines als gemeinnützig anerkannten Luftsportvereins besteht u. a. darin, die Mitglieder zu Privatpiloten und/oder Fallschirmspringern auszubilden. Neben den Mitgliederbeiträgen werden für die Inanspruchnahme eines Vereinsflugzeugs Gebühren erhoben, deren Höhe vom Flugzeugtyp und den Flugstunden abhängig ist. Die Flugzeuge werden überlassen für

  • Schulungsflüge,
  • Scheinerhaltungsflüge,
  • Fallschirmsprünge ausgebildeter Sportler und
  • Einweisungssprünge.

Für die Ausbildung selbst wird kein Entgelt erhoben. Neben diesen Aktivitäten führt der Verein aus unterschiedlichen Anlässen (z. B. Festen) auch entgeltliche Rundflüge mit fremden Passagieren durch.

Die Leistungen des Luftsportvereins an die Mitglieder erfolgen im Leistungsaustausch; die Gebühren sind Sonderentgelte. Als Bemessungsgrundlage ist das vom Mitglied gezahlte Entgelt anzusetzen. Die Gebühren für Schulungsflüge sind gleichzeitig Entgelte für Sportunterricht und somit[2] steuerfrei.

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