Leitsatz

Eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit bei gesonderter und einheitlicher Feststellung ist grundsätzlich zulässig.

 

Sachverhalt

verpachtete ein Hotel im Bereich des Finanzamts 2 und wohnte im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts 3. Die Finanzämter lagen dabei in zwei Bundesländern. In der Feststellungserklärung beim Finanzamt 1 erklärte er einen Verlust aus dem Betrieb des Hotels und einen Gewinn aus der Verpachtung. Das Finanzamt veranlagte nur den Verlust endgültig, für den es zuständig war. Auf einen Hinweis des Finanzamts 3 änderte das Finanzamt 1 den Feststellungsbescheid unter Anwendung des § 129 AO, indem jetzt auch die Gewinne aus der Verpachtung in den Bescheid einbezogen wurden, und fügte nunmehr einen Vorbehalt der Nachprüfung ein. Der Kläger wandte sich gegen die Änderung des Feststellungsbescheides. Hierbei war zum einen strittig, ob das Finanzamt den Bescheid nach § 129 AO ändern durfte und auch, ob es für die Feststellung der Einkünfte aus der Verpachtung überhaupt zuständig gewesen ist.

 

Entscheidung

Zunächst sei es nicht zu beanstanden, dass der Vorbehalt der Nachprüfung nachträglich gemäß § 129 AO dem Bescheid hinzugefügt worden sei, da hier eine offenbare Unrichtigkeit vorgelegen habe. Dies ergäbe sich aus dem Akteninhalt, da insbesondere die Probeabrechnungen in den Akten mit Vorbehalt erfolgt seien. Auch eine Vereinbarung über die Zuständigkeit sei zulässig. Hier seien zwei selbständige Gewerbebetriebe gegeben gewesen, für die grundsätzlich zwei verschiedene Finanzämter zuständig gewesen seien. Hier sei aber wirksam eine Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO getroffen worden. Entgegen der Ansicht des FG Baden-Württemberg sei dies grundsätzlich zulässig, wenn die Sachkompetenz gewahrt bleibe.

 

Hinweis

Erachtens durchaus nicht zwingend gewesen. Dabei betrifft es zwei sehr verschiedene Aspekte des steuerlichen Verwaltungsverfahrens, die beide für sich höchst wichtig sind. Zum einen geht es um die Frage, ob der Vorbehalt der Nachprüfung nachträglich gemäß § 129 AO einem Bescheid hinzugefügt werden kann. Dies hat der BFH in einer Entscheidung vom 1.7.2010 (Az. IV R 56/07, BFH/NV 2010, 2004) so grundsätzlich bejaht. Auch ist unstrittig, dass § 129 AO auch bei Fehlern der Verwaltung gilt. Trotzdem ist es meines Erachtens als fraglich anzusehen, ob der Fehler hier wirklich offensichtlich war, auch wenn das Finanzamt zuvor interne Probebescheide mit Vorbehalt ausgedruckt hatte. Es kann nicht Sinn des § 129 AO sein, jeden Fehler der Finanzverwaltung nachträglich korrigierbar zu machen. Insofern hätte das Urteil auch anders ausfallen können. Der zweite Aspekt betrifft die Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 AO. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sah das Gericht als erfüllt an. Eine besondere Form ist dabei nicht erforderlich (siehe auch Schwarz, AO, § 27 AO Tz. 7ff.). es ist aber meines Erachtens fraglich, ob allein aus der Einreichung der Feststellungserklärung beim beklagten Finanzamt eine - unzweifelhaft erforderliche - Zustimmung des Klägers fingiert werden kann. Auch an dieser Stelle hätte das Urteil anders ausfallen können. Insgesamt ist damit das Urteil sehr finanzamtsfreundlich.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

Thüringer FG, Urteil vom 22.09.2011, 4 K 255/10

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