Für diese Umsätze gelten die allgemeinen Grundsätze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Die Umsätze sind steuerbar und ggf. nach § 4 UStG steuerbefreit. Maßgebend für die Bemessungsgrundlage des Umsatzes ist nicht das (zu niedrige) Entgelt, sondern wie bei einer unentgeltlichen Leistung der Einkaufspreis zuzüglich Nebenkosten, die Selbstkosten bzw. die Kosten (Mindestbemessungsgrundlage).[1] In der Rechnung darf der höhere Umsatzsteuerbetrag ausgewiesen werden.[2] Anzugeben sind das verlangte zu niedrige Entgelt, die Mindestbemessungsgrundlage und die Umsatzsteuer auf die Mindestbemessungsgrundlage.[3]

 
Wichtig

Mindestbemessungsgrundlage

Die Mindestbemessungsgrundlage darf nicht angesetzt werden, wenn das verlangte Entgelt marktüblich ist. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist dann nur das marktübliche Entgelt.[4]

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