Die dargestellten Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der Körperschaft und des Gesellschafters können, müssen jedoch nicht, zeitgleich greifen. Für den zeitlichen Ansatz der einzelnen Konsequenzen einer verdeckten Gewinnausschüttung gelten folgende Grundsätze:

  • Einkommenskorrektur bei der Körperschaft

Hier ist der Zeitpunkt entscheidend, in dem die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen der Körperschaft vermindert oder nicht erhöht hat (Wirtschaftsjahr der Aufwands- oder unterlassenen Ertragsbuchung).

  • Versteuerung beim Gesellschafter

Die Besteuerung beim Gesellschafter richtet sich nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG (Ausnahme: Verdeckte Gewinnausschüttung führt zu Betriebseinnahmen eines bilanzierenden Steuerpflichtigen). Der Zufluss beim Gesellschafter entspricht i. d. R. dem Zeitpunkt des Abflusses bei der GmbH.

 
Praxis-Beispiel

Tantiemerückstellung

Eine GmbH hat in ihrer Handels- und Steuerbilanz für 01 zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers eine Tantiemerückstellung gebildet, die steuerlich wegen Unangemessenheit nicht anerkannt wird. Die Auszahlung der Tantieme erfolgt nach Feststellung des Jahresabschlusses im Jahr 02.

Die Einkommenskorrektur erfolgt im Jahr 01; mögliche Folgen der Ausschüttung sind aber erst im Jahr 02 vorzunehmen, da der Abfluss erst 02 erfolgte.[1]

Ein Abfluss einer verdeckten Gewinnausschüttung kann auch durch Gutschrift auf einem Verrechnungskonto des Gesellschafters erfolgen.[2]

[2] H 27 "Abflusszeitpunkt" KStH 2022.

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