Nach der Rechtsprechung des BFH[1] dient das Instrument der verdeckten Gewinnausschüttung der Gewinnkorrektur, die außerhalb der Steuerbilanz vorzunehmen ist.

Die Einkommensermittlung einer Kapitalgesellschaft erfolgt in zwei Stufen:

Auf der ersten Stufe wird der Gewinn nach den Grundsätzen des Bilanzrechts ermittelt. Hier gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz.

Auf der zweiten Stufe sind dann außerbilanzielle Korrekturen vorzunehmen. Dies setzt voraus, dass auf der ersten Stufe eine Betriebsvermögensminderung stattgefunden hat. Da diese im Gesellschaftsverhältnis begründet ist, muss auf der zweiten Stufe entsprechend eine Korrektur erfolgen. Die Korrektur auf der zweiten Stufe kann daher immer nur um den Betrag vorgenommen werden, mit dem sich der Vorgang auf der ersten Stufe innerhalb der Bilanz auf den Gewinn ausgewirkt hat.

 
Praxis-Beispiel

Unentgeltliche Warenlieferung an Gesellschafter

Eine GmbH liefert Ware an ihren Gesellschafter X unentgeltlich. Der gemeine Wert der Ware beträgt 1.190 EUR, der Einkaufspreis im Zeitpunkt des Umsatzes 500 EUR netto.

Lösung:

 
VGA gem. H 8.6 (Hingabe von Wirtschaftsgütern) KStH 2015: 1.190 EUR
Unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 1b Nr. 1 i. V. m. § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG:  
Bemessungsgrundlage: 500 EUR × 19 % = 95 EUR  
Umsatzsteuer i. H. v. 95 EUR stellt abziehbare Betriebsausgabe dar.  
Auswirkung auf den Bilanzgewinn:  
Fehlender Ertrag 1.000 EUR
Umsatzsteuer-Aufwand 95 EUR
  1.095 EUR

Damit dürfte hinsichtlich der vGA eine Korrektur auf der zweiten Ebene lediglich i. H. v. 1.095 EUR erfolgen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge