Körperschaftsteuerlich ist die vGA mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts bzw. bei einer Nutzungsüberlassung mit der erzielbaren Vergütung anzusetzen. § 10 Nr. 2 KStG sieht vor, dass die Umsatzsteuer auf vGA, die gewinnmindernd gebucht wird, dem Einkommen hinzuzurechnen ist (nicht abziehbare Aufwendungen). Da die vGA mit dem erzielbaren Preis (Bruttobetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu bewerten und mit diesem Betrag dem Einkommen hinzuzurechnen ist, hat die Umsatzsteuer auf die vGA das Einkommen bereits erhöht, weil sie im Wert der vGA enthalten ist. Eine nochmalige Hinzurechnung der Umsatzsteuer nach § 10 Nr. 2 KStG kommt daher nicht in Betracht.[1]

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