Erbringt ein unternehmerischer Gesellschafter an seine Kapitalgesellschaft eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen ein unangemessen hohes Entgelt, stellt das tatsächlich gezahlte überhöhte Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dar.[1] Der Gesellschafter schuldet entsprechend die Umsatzsteuer hieraus.

Hat der Gesellschafter als Einzelunternehmer für diesen Betrag Umsatzsteuer ausgewiesen, ist diese bei der Kapitalgesellschaft als Vorsteuer abziehbar. Die Kapitalgesellschaft kann diese in der ausgewiesenen Höhe abziehen.

 
Hinweis

Höhere Umsatzsteuer nicht Teil der vGA

Die höhere Umsatzsteuer gehört daher nicht zur verdeckten Gewinnausschüttung.

Allerdings fließt beim Gesellschafter der Bruttobetrag (einschließlich der Umsatzsteuer) zu.

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