Neben den in Artikel 37 Absatz 4, Artikel 44 Absatz 5 und Artikel 46 Absatz 3 genannten Fällen, sowie den Fällen, die in den Richtlinien 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG und 2011/64/EU vorgesehen sind, kann die Verbrauchsteuer für in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte verbrauchsteuerpflichtige Waren auf Antrag einer betroffenen Person von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt wurden, in den von dem Mitgliedstaat festgelegten Situationen und zu den Bedingungen, die der Mitgliedstaat zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder Missbrauch festlegt, erstattet oder erlassen werden.

Eine solche Erstattung oder ein solcher Erlass darf nicht zu anderen Steuerbefreiungen führen als denen, die in Artikel 11 oder in der Richtlinie 92/83/EWG, 92/84/EWG, 2003/96/EG oder 2011/64/EU vorgesehen sind.

[1] Artikel 10 gilt ab dem 13. Februar 2023.

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