In der Klageschrift muss nachgewiesen werden, dass

  • die Klage von einem Verband eingereicht wird, der die o. g. Voraussetzungen erfüllt und
  • dass der Klagegegenstand mindestens zehn Verbraucher betrifft.

Zwei Monate nach öffentlicher Bekanntmachung müssen sich mindestens 50 Verbraucher in das Klageregister eingetragen haben, sonst wird die Klage als unzulässig abgewiesen (§ 606 Abs. 3 ZPO).

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